Satzung


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Satzung Kunstverein
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Satzung des Kunstverein Bad Vilbel

(I.d.F.vom 28.10.1999 geändert am 17.9.2008)
Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Vilbel am 24. April 1997

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kunstverein Bad Vilbel“; der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Kunstverein Bad Vilbel e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Vilbel.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Verständnisses der bildenden und darstellenden Kunst und die Förderung der Kunstszene in Bad Vilbel. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bildungsangebote für Kinder und Erwachsene z.B. Kursangebote zur Förderung der Kreativität, Besuche von Museen, Kunstausstellungen oder Kunstobjekten, Vorträge und Oganisieren von Kunstausstellungen aus den eigenen Reihen und mit Künstlern überwiegend aus der Region, Kontaktpflege mit Künstlern insbesondere der Region.

Der Kunstverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sein.
Die Aufnahme erfolgt schriftlich beim Verein. Uber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
Austritt
Ausschluss
Tod bei natürlichen Personen
Auflösung bei juristischen Personen.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; er kann zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen erklärt werden.
Ein Ausschluß ist nur durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden, über den diese mit 2/3 Mehrheit entscheidet.
Personen, die die Vereinszwecke in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Vereins
Mitgliederversammlung
Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
Wahl der Ehrenmitglieder
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes, Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer
Beschluß von Satzungsänderungen
Ausschluß von Mitgliedern
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, darüber hinaus auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor der Versammlung einberufen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen wird auf Antrag schriftlich abgestimmt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Jedes Mitglied über 16 Jahre hat eine Stimme.
Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Über der Ablauf der Versammlung und über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in unterschrieben wird.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern, die aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/einen stellvertretende/n Vorsitzende/n wählen.
Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln zu wählen; in den Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet auch mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n oder die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Auslagen werden ersetzt.

§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, der Gemeinnützigkeit, fällt das Vermögen an die Stadt Bad Vilbel, die es nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Satzung verwenden darf.


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Datenschutzverordnung Kunstverein
2018-10-30-Datenschutzordnung Kunstverei
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